Beitragsordnung und Finanzordnung
1.Mitgliedsbeitrag:
Aktive Mitglieder:
Erwachsene/
Jugendliche nach Vollendung des 18.Lebensjahres - 72,00 € Jahresbeitrag / 6,00 € Monatsbeitrag
Kinder/ Jugendliche - 30,00 € Jahresbeitrag / 2,50 € Monatsbeitrag
Passive- und Fördermitglieder:
Passive- und Fördermitglieder sind Personen, die nicht sportlich aktiv sind bzw. ihre Aktivität auf
unbestimmte Zeit unterbrechen möchten. - 24,00 € Jahresbeitrag / 2,00 € Monatsbeitrag
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2.Zahlungsmodalitäten:
Der Beitrag ist bis zum 1.05. des Jahres zu entrichten und gilt für das laufende Kalenderjahr.
Ausnahme sind monatliche oder halbjährliche Zahlungen nach Vereinbahrung.
Der Beitrag ist bei den verantwortlichen Personen des Vereins zu entrichten oder auf
das Vereinskonto mit Angabe des Namens und Verwendungszwecks einzuzahlen.
Kontoinhaber: SV Eintracht Haßleben 92 e.V.
Bank: Sparkasse Uckermark
IBAN: DE68170560603571000799
SWIFT-BIC: WELADED1UMP
Verwendungszweck: Beitrag 20…/Name des Mitgliedes
3.Aufnahme von Neumitgliedern:
Die Mitgliedschaft in unserem Verein erfolgt in schriftlicher Form und wird durch den
Vorstand entschieden. Es wird keine Aufnahmegebühr durch den Verein erhoben.
4.Austritt
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist generell schriftlich beim Vorstand anzuzeigen.
5.Entschädigungen
5.1 Bei Bedarf und entsprechender Haushaltslage können die im Verein tätigen
Übungsleiter und Vorstandmitglieder eine angemessene Vergütung nach
Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EstG erhalten.
5.2 Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vereins können je nach wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Vereins Fahrtkosten erstattet bekommen, wenn sie im
Rahmen ihrer Tätigkeit im Auftrag des Vereins an Veranstaltungen, Lehrgängen
oder Wettkämpfen teilnehmen.
- Wegstreckenentschädigung: 0,30 EUR / km
Voraussetzung für den Ersatz der Fahrtkosten ist eine vom Vorstand und dem
jeweiligen Abteilungsleiter sachlich richtig gezeichnete Reisekostenabrechnung.
Diese muss dem Kassenwart bis zum 30.12. des laufenden Kalenderjahres vorliegen.
5.3 Bei Verzicht auf Erstattung der Fahrtkosten sowie Vergütungen laut 5.1 wird
auf Wunsch eine Zuwendungsbestätigung (Aufwandsspende) nach amtlichem
Vordruck ausgestellt, die mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt
geltend gemacht werden kann.
Die Beitragsordnung tritt ab den 01.01.2022 in Kraft